Im Homeoffice Steuern sparen

Kann man Home Office von der Steuer absetzen?

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Das Home Office Arbeitszimmer kann man steuerlich absetzen, wenn vom Arbeitgeber für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Dafür ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

Einige Unternehmen ermöglichen ihren Arbeitnehmern, ganz oder teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Grundsätzlich gilt für Aufwendungen, die durch das Arbeiten im Homeoffice entstehen, ein Abzugsverbot. Das Finanzamt erlaubt jedoch, unter gewissen Voraussetzungen, das Arbeitszimmer bei einer Tätigkeit im Homeoffice von der Steuer abzusetzen: Steht für berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung oder ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit? In diesen Fällen sind einige Kosten vom Heimarbeitsplatz steuerlich absetzbar. Welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, erfahren Sie in unserem Ratgeberartikel.

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Voraussetzungen, um im Homeoffice die Büro-Kosten abzusetzen

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss der Heimarbeitsplatz vom privaten Wohnraum, bspw. durch eine Tür, getrennt sein. Ein Bereich in der Wohnung oder dem Haus, der nur durch einen Vorhang abgetrennt wird, erfüllt die Anforderungen für eine erfolgreiche Steuererklärung für das Homeoffice dagegen nicht. Es darf demnach auch kein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke in einem Privatraum sein. Auch die Einrichtung des Homeoffice muss auf rein berufliche Zwecke ausgerichtet werden. Zusätzlich muss dem Arbeitnehmer ein Zimmer zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen.

Es wird also ein separates Zimmer benötigt, das ausschließlich Büromöbel enthält. Erst dann wird ein Arbeitszimmer als Homeoffice anerkannt. Sind die Voraussetzungen für den Steuerabzug erfüllt, kann das Büro in geringem Umfang auch privat genutzt werden, wobei maximal 10 Prozent zulässig sind. Besteht eine Sonderregelung mit dem Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer trotz Arbeitsplatz im Unternehmen z. B. an einem Tag in der Woche im Homeoffice arbeitet, greift diese Regelung nicht. Die Kosten für das Arbeitszimmer lassen sich dann bei Tätigkeit im Home Office nicht steuerlich absetzen.

Selbstständige im Homeoffice

Viele Selbstständige, wie Steuerberater oder Journalisten, sind auf den Heimarbeitsplatz angewiesen. Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit darstellt, können die Kosten des Home Office als Betriebsausgaben in der Steuererklärung angegeben und in vollem Umfang abgesetzt werden. Dazu zählen anteilig die Miete oder die Stromkosten des Homeoffice. Aber auch Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, in dem der Arbeitsplatz eingerichtet ist, verwendet worden sind, können von der Steuer abgesetzt werden.

Arbeitnehmer ohne eigenen Arbeitsplatz

Auch Arbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen das Home Office in der Steuererklärung angeben und beim Finanzamt geltend machen. Dies gilt für diejenigen, die den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit zwar nicht zu Hause ausüben, allerdings den Heimarbeitsplatz benötigen, da ihnen im Unternehmen kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dazu zählen insbesondere Lehrer. Lehrkräfte sind zwar in der Schule tätig, benötigen aber einen häuslichen Arbeitsplatz, um Korrekturen oder die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu erledigen.

Arbeitnehmer mit eigenem Arbeitsplatz im Unternehmen

Arbeitnehmer, die trotz eines bestehenden Arbeitsplatzes im Unternehmen das Homeoffice in Anspruch nehmen, können den Heimarbeitsplatz nicht von der Steuer absetzen, da der Hauptteil ihrer Tätigkeit nicht in den heimischen vier Wänden stattfindet.

Ein Steuertipp für das Homeoffice außerhalb der eigenen vier Wände

Ist es Ihnen nicht möglich, ein Homeoffice einzurichten, das als abgetrennter Raum genutzt werden kann, gibt es eine einfache Alternative: ein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände mieten. Sie können entweder eine Fläche in einem Bürogebäude oder einen Raum in einem Coworking Space mieten.

Der Coworking Space ist eine Entwicklung im Bereich der „neuen Arbeitsformen“. Hier wird meist in großen, offenen Räumen gearbeitet. Die Aufwendungen für Miete und Einrichtung können problemlos von der Steuer abgesetzt werden, wenn das selbst gewählte Homeoffice als Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dient und kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Steuertipp

Schritt für Schritt zur Steuererklärung: So gehen Sie vor

Zunächst muss festgestellt werden, ob das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ist dies der Fall, können Arbeitnehmer die gesamten Kosten als Werbungskosten und Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Trifft dies nicht zu, so ist ein Abzug nur möglich, wenn neben dem Heimarbeitsplatz kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Abzug ist allerdings personenbezogen und auf 1.250 Euro pro Jahr begrenzt.

Kosten, die für die gesamte Wohnung anfallen, wie z. B. Miete, Strom, Heizung, oder auch die Müllabfuhr, müssen auf das Arbeitszimmer umgelegt werden. Der Verteilungsschlüssel für die laufenden Kosten wird berechnet, indem der prozentuale Anteil des Raums in Bezug auf die Gesamtwohnfläche berechnet wird:

(Fläche des Arbeitszimmers x 100) / Gesamtwohnfläche inklusive Arbeitszimmer = Arbeitszimmeranteil in Prozent

Besitzt der Arbeitnehmer zwei oder mehr Arbeitszimmer an unterschiedlichen Orten, so kann trotzdem nur der Höchstbetrag von 1.250 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Nutzen mehrere Personen gleichzeitig oder zeitversetzt ein Büro, können die Kosten von der Steuer des Home Office von jeweils 1.250 Euro pro Person abgesetzt werden, sofern jeder die Voraussetzungen für die Absetzung des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt und die Aufwendungen auch trägt.

Unbegrenzt kann jedoch die Einrichtung des Arbeitszimmers, wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Leselampe, steuerlich abgesetzt werden. Sind die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, sind Einrichtungsgegenstände dennoch als Werbungskosten direkt voll absetzbar. Damit müssen hochwertige Gegenstände über die Nutzungsdauer und geringerwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden.

Ausstattung des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Stuhl, Leselampe, etc.)

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Renovierung des Arbeitszimmers

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Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers

Direkt in voller Höhe

Abschreibungen (bei Eigentümern einer Immobilie)

Anteilig

Miete (für Wohnung oder Haus)

Anteilig

Nebenkosten (Strom, Heizung, Müllabfuhr, etc.)

Anteilig

Corona-Krise: Im Homeoffice Steuern sparen

Aufgrund der derzeitigen Situation bieten immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern an, ihrer Tätigkeit von zuhause aus nachzugehen. Für viele Arbeitnehmer ist das Arbeiten aus dem Homeoffice Neuland und sie stellen sich die Frage, ob sie Aufwendungen für die Einrichtung des heimischen Arbeitszimmers, Kosten für Internet, Telefon, erhöhten Strombedarf, etc. am Ende des Jahres von der Steuer absetzen können.

Ordnet der Arbeitgeber an, dass die Arbeitnehmer aus dem Homeoffice arbeiten sollen, so sind die Kriterien für einen Steuervorteil, die auch in einer gewöhnlichen Situation greifen, zunächst erfüllt. Denn das Arbeitszimmer zuhause stellt den Mittelpunkt der gesamtem beruflichen Tätigkeit dar, sofern das Büro nicht genutzt werden darf. Es müssen jedoch auch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um das Homeoffice nach der Krise von der Steuer absetzen zu können.

Der Raum darf kein Durchgangszimmer sein und sollte nur für den beruflichen Zweck genutzt werden. Es dürfen weder Fernseher noch Couch im Raum stehen. Um das gemütliche Zimmer in einen Heimarbeitsplatz abzuwandeln, müssten die bestehenden Möbel weichen. Das Homeoffice einzurichten kann sich jedoch lohnen, da der prozentuale Anteil des Homeoffice von der Steuer abgesetzt werden kann.

Hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit eines separaten Arbeitszimmers, so kann er sich zumindest die Kosten des schnellen Internets für das Saarland im Homeoffice vom Arbeitgeber erstatten lassen: entweder 20 % der nachstehenden Monatsabrechnung oder maximal 20 Euro pro Monat. Auch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Homeoffice mit einer steuerfreien Zahlung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro belohnen. Sofern der Betrag bis zum Dezember 2020 ausgezahlt wird, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie Ihr Homeoffice einrichten oder welche Home Office Tipps Sie auch zuhause produktiv arbeiten lassen? Dann lesen Sie gerne unsere Ratgeber. Gerne helfen wir Ihnen auch dabei, den richtigen Home Office Internet-Tarif zu finden.

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