Das Gebäudeenergiegesetz – Inhalt und Vorgaben

GEG für den Klimaschutz: mit dem Gebäudeenergiegesetz die Klimaziele erreichen

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Beim Hausbau oder umfassenden Sanierungen müssen einige energetische Anforderungen beachtet werden. Bisher waren diese Anforderungen in drei verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgehalten. Um den bürokratischen Aufwand zu verringern und die energetischen Anforderungen an Gebäude zu vereinfachen, ist im November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Das GEG vereint die bisherigen Gesetze zu einem und wird durch einige Anforderungen und Regelungen erweitert. So hat die Regierung 2023 Änderungen am GEG vorgenommen, die Bundestag und Bundesrat im September 2023 gebilligt haben. Das neue Gebäudeenergiegesetz soll gemeinsam mit der kommunalen Wärmeplanung dazu beitragen, den Gebrauch fossiler Energie aus Öl, Kohle oder Erdgas im Gebäudesektor noch weiter zu senken.

In unserem Ratgeber erfahren Sie, wann das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft tritt und welche Inhalte und Änderungen das GEG 2023 mit sich bringt. Außerdem erklären wir Ihnen, welche Gebäude von dem Gebäudeenergiegesetz betroffen sind und was Bauherren sowie Hausbesitzer beachten müssen.

Unser Ratgeber erklärt, welche Neuerungen das Gebäudeenergiegesetz mit sich bringt und welche Bauvorhaben von den Änderungen betroffen sind.

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Gebäudeenergiegesetz – Was ist das?

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden die energetischen Anforderungen an Gebäudehüllen von Bestandsgebäuden und Neubauten festgehalten. Ebenso wird der Einsatz von erneuerbaren Energien zur Lüftung, Versorgung mit Strom und die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geregelt. Die Anforderungen und Vorgaben richten sich vorwiegend an Wärmedämmstandards und Heizungssysteme.

Ein erster Gesetzentwurf des Gebäudeenergiegesetzes wurde bereits 2017 beschlossen, jedoch nicht weiterverfolgt. Nach einigen Entwürfen wurde das neue Gebäudeenergiegesetz vom Bundestag am 18. Juni 2020 verabschiedet, kurz darauf vom Bundesrat bestätigt und ist am 01. November in Kraft treten.

Das GEG wurde unter dem Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ erlassen. Es löst die Instrumente dieser Energieeinsparrechte ab und führt ihre Inhalte in einem Gesetz zusammen:

  • Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

  • Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

  • Die Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Neben den drei bisherigen Gesetzen werden im neuen GEG auch die EU-Gebäuderichtlinie EPBD und die Energieeffizienz-Richtlinie EED berücksichtigt: Mit ihnen hat die Bundesregierung beschlossen, dass seit 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen.

Gebäudeenergiegesetz: Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte

Alles, was im neuen Gebäudeenergiegesetz steht, hat im Groben mit energetischen Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude zu tun – vor allem in Bezug auf Neubauten und Bestandsgebäude sowie Wohn- und Nichtwohngebäude. Dabei spielen vor allem zwei Teilbereiche eine wichtige Rolle:

  • Die Heizungs- und Klimatechnik soll durch das GEG auf erneuerbare Energien ausgerichtet werden.

  • Eine gute Wärmedämmung soll einen sparsamen Einsatz von Energie durch das GEG ermöglichen.

Das Gebäudeenergiegesetz regelt ebenfalls die Vorgaben für den Energieausweis, der die Energieeffizienz von Gebäuden bescheinigt sowie die Eckpunkte der finanziellen Förderung für die Nutzung von erneuerbaren Energien.

Gebäudeenergiegesetz: Ziele und Regelungen auf einen Blick

Bis 2045 will Deutschland mit dem Gebäudeenergiegesetz Klimaneutralität erreichen. Deshalb wurden im GEG folgende Kernziele festgelegt:

  • Energieverbrauch in Gebäuden reduzieren: Das GEG soll dabei helfen, die Energieeinsparung in Gebäuden voranzubringen, um so die Klimaschutzziele zu erreichen.

  • Energieanteil von erneuerbaren Energien erhöhen: Durch das GEG soll ein höherer Anteil von erneuerbaren Energien innerhalb von Heiz- und Klimasystemen genutzt werden.

  • Schonung von Ressourcen: Das GEG soll zur Schonung fossiler Ressourcen beitragen und die Abhängigkeit von Energieimporten mindern.

  • Energieeffizienz im Gebäudebestand verbessern: Durch die Festlegung von Anforderungen an Neubauten und Sanierungen soll das GEG zum effizienteren Gebrauch von Energie im Gebäudebestand beitragen.

  • Wirtschaftlichkeit: Bei allen Regelungen und Vorgaben hat die Wirtschaftlichkeit oberste Priorität. Energieeffizientes Bauen und Sanieren soll sich für Eigentümer finanziell lohnen.

Wichtige Änderungen im GEG von 2020 bis heute – ein kurzer Überblick

Seit des Inkrafttretens des damals neuen Gebäudeenergiegesetzes 2020 gab es über die Jahre bis heute einige Änderungen. Die Wichtigsten finden Sie hier im Überblick:

  • 2020: Die erste wichtige Neuerung betraf die Flexibilisierung bei den energetischen Neubaustandards. Damit gilt die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom oder gasförmiger Biomasse als Pflichterfüllung. Außerdem wurden erstmals Faktoren zur Berechnung des zulässigen Primärenergiebedarfs im Jahr gesetzlich geregelt.

  • Seit 2021: Laut der EU-Richtlinie müssen alle neuen Gebäude, die als Wohngebäude genutzt werden, als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.

  • Zum 01. Januar 2023 gab es Änderungen: So wurde der zulässige Jahresprimärenergiebedarf im Neubau von 75 auf 55 Prozent reduziert. Ab dem 01. Januar 2025 wird diese Anforderung strenger, dann sind nur noch 40 Prozent erlaubt.

  • Ab 01. Januar 2024: Um die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudesektor bis 2045 beenden zu können, hat die Regierung das GEG erneut bearbeitet. Nach der geplanten GEG-Novelle 2023 sollen weitere Vorgaben gelten. Die wichtigste lautet: Eine nach dem 01. Januar 2024 neu eingebaute Heizung soll möglichst zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Was steht im Gebäudeenergiegesetz und welche neuen Regelungen gibt es?

Das Gebäudeenergiegesetz deckt die wichtigsten Vorschriften aus EnEG, EnEV und EEWärmeG ab und beinhaltet zudem eine Reihe weiterer Vorgaben, die immer wieder angepasst und erweitert werden.

Der Primärenergiebedarf soll durch das GEG gesenkt werden

Sowohl die außer Kraft gesetzten Verordnungen als auch das neue GEG zielen darauf ab, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu verringern, das heißt, natürliche Energiequellen wie Braunkohle, Erdgas oder Erdöl sollen reduziert werden. Der Primärenergiebedarf muss seit 2023 von 75 auf 55 Prozent des Referenzgebäudes gesenkt werden, während der aktuelle Dämmstandard laut GEG bestehen bleibt.

Die Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes weichen im Großen und Ganzen nur gering von den Regelungen der zusammengefassten Gesetze EnEG, EnEV und EEWärmeG ab. Die Richtlinien der energetischen Anforderungen werden im neuen Gesetz nicht verschärft. Der Standard des Energieeinsparrechts bleibt weitestgehend gleich, die Forderungen für Gebäudehüllen sind sogar etwas verringert worden. So ist es etwas leichter, die dennoch hohen Anforderungen zu erfüllen. Durch das Gebäudeenergiegesetz möchte der Bundestag eine weitere Steigung der Bau- und Kaufpreise durch hohe Energierichtlinien erst mal bremsen.

Die übernommenen Regelungen aus dem Wärmegesetz

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EE-WärmeG) wurde 2009 in Kraft gesetzt und soll regenerative Energie im Wärmemarkt verstärken und den Anteil der Wärme- und Kältebereitstellung in Deutschland bis 2020 auf 14 Prozent erhöhen. Umgesetzt werden sollen diese Forderungen, indem Eigentümer von Neubauten den Wärmebedarf von Gebäuden anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Umgesetzt werden kann die Abdeckung beispielsweise durch die Nutzung von umweltschonenden Anlagen wie Photovoltaikanlagen, aber auch durch Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie einem Blockheizkraftwerk.

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EnEG und EnEV – diese Anforderungen sind weiterhin zu beachten

Die genaue Bezeichnung des Energieeinsparungsgesetzes lautet: Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden. Das Ziel dieses Gesetz war es, Richtlinien zu stellen, damit ein Gebäude nur so viel Energie verbraucht wie nötig. Das Gesetz war in der Lage, Verordnungen zu erlassen, so auch die Energieeinsparverordnung (EnEV).

EnEV: Die Energieeinsparverordnung war ein Instrument der Regierung, um den Gebäudebestand bis 2025 weitestgehend klimaneutral zu gestalten. Die grundlegenden Punkte der EnEV sind die Verringerung des Energiebedarfs bzw. des Primärenergiebedarfs und dass der benötigte Bedarf mittels erneuerbarer Energien gedeckt wird.

Besonders bei Neubauten soll darauf geachtet werden, dass durch Energiestandards der Verbrauch möglichst gering ist und regenerative Heizsysteme eingebaut werden. Für Bestandsgebäude gelten einige Nachrüstverpflichtungen, wie der Austausch veralteter Heizungen, die Dämmung zugänglicher Dachböden und auch die Dämmung neuer, energetisch relevanter Außenbauteile.

Ebenfalls wurde der Energieausweis eingeführt, in dem der energetische Zustand eines Gebäudes durch verschiedene Kennzahlen dokumentiert sein muss. Der Ausweis muss beim Verkauf und bei Vermietung von Gebäuden und Wohnungen den Käufern und Mietern vorgezeigt werden. Um Gebäude miteinander vergleichen zu können, wurden Energieeffizienzklassen festgelegt.

Folgende Klassen werden unterteilt:

Energieeffizienzklasse

Energieverbrauch in kWh/(m2a)

Heizkosten in €/m2

A+

< 30

~ 2

A

< 50

4

B

< 75

6

C

< 100

8

D

< 130

11

E

< 160

14

F

< 200

18

G

< 250

22

H

< 250

25 +

Diese Anforderungen der EnEV finden sich auch im Gebäudeenergiegesetz wieder. Zusätzlich muss der Energieausweis jetzt auch die CO2-Emissionen von Gebäuden angeben.

Welche Gebäude sind von dem Gebäudeenergiegesetz betroffen?

Egal, ob Neubauten oder Bestandsgebäude, Nichtwohngebäude oder Wohngebäude – das GEG soll dazu führen, dass im gesamten Gebäudesektor die Energieeffizienz gesteigert wird. Grundsätzlich lässt sich sagen: Alle Gebäude, deren Anträge ab 01. November 2020 eingereicht wurden, unterliegen dem Gebäudeenergiegesetz. Doch Bauprojekte, die bereits vor November 2020 genehmigt wurden, fallen noch unter die Anforderungen der EnEV ab 2016, EnEG 2013 und dem EEWärmeG 2011. Doch zwischen der Einreichung des Antrags und der Übergabe an den Käufer darf nicht zu viel Zeit liegen.

Was besagt das GEG für Bestandsgebäude?

Für bereits bestehende Gebäude sind die Anforderungen nicht so streng wie für Neubauten. Trotzdem gibt es Nachrüstpflichten in verschiedenen Bereichen. So muss bei einem Bestandsgebäude die oberste Geschossdecke/das Dach gedämmt sein, eine Dämmung neuer Warmwasser- und Heizungsrohre in unbeheizten Räumen muss durchgeführt und ein fossiler Heizkessel, der älter als 30 Jahre ist, ausgetauscht werden.

Handelt es sich um folgende Kessel, bestehen Ausnahmen: Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel, Heizung mit maximal 4 oder mehr als 400 Kilowatt Leistung.

Bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen (z. B. Fensteraustausch, Fassadendämmung) gibt das GEG bestimmte Maximalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten vor. Dieser Wert gibt die Wärmedurchlässigkeit eines Bauelements an. Nach einer umfassenden Modernisierung darf der Energiebedarf eines Gebäudes nicht mehr als 40 Prozent über dem des im Gesetz vorgegebenen Referenzgebäudes liegen.

Was gibt das GEG für Neubauten vor?

Seit Januar 2023 darf ein Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verwenden. Außerdem soll der Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf größtenteils mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dazu zählen Solarthermie, Geothermie und Umweltwärme (z. B. aus Wärmepumpen), Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Fernwärme, Strom aus erneuerbaren Energien oder Wärmerückgewinnung. Ab 2024 sieht die neue GEG-Novelle 2023 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei Neubauten in Neubaugebieten vor.

Durch das GEG ist der Energiebedarf von neuen Gebäuden auf den Niedrigstenergiestandard begrenzt. Niedrigstenergiegebäude bezeichnen einen Energiestandard für Neubauten und sanierte Gebäude, welcher durch die EU-Gebäuderichtlinie bereits 2010 bestimmt wurde. In diesen Richtlinien wurde festgelegt, dass öffentliche Nichtwohngebäude ab 2019 als Niedrigstenergiegebäude erbaut werden müssen. Für Neubauten, die als Wohnhäuser genutzt werden, gilt der Beschluss seit 2021. Es gibt keine einheitliche Definition für diesen Begriff, aber abgesehen vom Effizienzstandard 55 und dem größtmöglichen Einsatz erneuerbarer Energien beinhaltet er noch diese Anforderung:

Beim Heizen und Kühlen entstehende Energieverluste dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Bei Nichteinhaltung müssen Immobilienbesitzer bei der Wärmedämmung nachbessern.

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Außerhalb von Neubaugebieten müssen Neubauten diese Vorgabe genau wie Bestandsgebäude, frühestens ab 2026 und ab dem Zeitpunkt, ab dem die kommunale Wärmeplanung vorliegt, erfüllen. In Großstädten muss dies bis spätestens Ende Juni 2026, in kleineren Gemeinden bis spätestens Ende Juni 2028 der Fall sein. Zusätzlich gelten Übergangsfristen und -vorschriften für die Installation von Heizungsanlagen, die bereits vor dem 01. April 2022 bestellt wurden.

Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz 2024?

Am 1. Januar 2024 soll das geänderte Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch als Heizungsgesetz bekannt, in Kraft treten. Grob besagt der Inhalt des Gebäudeenergiegesetzes den schrittweisen Heizungsaustausch von Gasheizungen und Ölheizungen hin zu erneuerbaren Energieformen. Gemeinsam mit dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll es dazu führen, dass deutlich weniger fossile Energie zum Heizen und Kühlen von Gebäuden genutzt wird, um die CO2-Emissionen weiter zu senken.

Das Gebäudeenergiegesetz ab 2024 – das sind die wichtigsten Änderungen

Welche Änderungen gelten mit dem GEG 2023 ab Januar 2024? Für neue Heizungen sieht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vor, dass sie zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen müssen. Dabei können die Eigentümer selbst entscheiden, welchen Heizungstyp sie nutzen.

Als mögliche Optionen für erneuerbare Energien gelten:

  • Elektrische Wärmepumpe

  • Mit Strom betriebene Heizung

  • Solarthermie

  • Anschluss an ein kommunales Wärmenetz

  • Hybridheizung (z. B. Wärmepumpe in Kombination mit Gasheizung)

  • Gasheizungen, die zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können

  • im Bestand: Biomasseheizung (z. B. Pellet- oder Holzheizung)

Diese Regel gilt für alle anderen Gebäude, sobald die Frist für kommunale Wärmepläne abläuft oder eine Wärmeplanung verabschiedet wurde. Je nach Größe der Kommune ist das spätestens ab Juli 2026 oder 2028 geplant. Eine Übergangsvorschrift des Gebäudeenergiegesetzes sagt, dass eine kaputte Heizung auch durch eine fossil betriebene Heizung ersetzt werden darf.

Für alte Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, gilt:

  • Funktionierende Heizungen dürfen bis zum 31. Dezember 2044 zu 100 Prozent mit fossiler Energie betrieben werden.

  • Heizungen dürfen repariert werden.

Das Wärmeplanungsgesetz

Das neue GEG beinhaltet Gesetze, die eng mit der kommunalen Wärmeplanung verbunden sind. Das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ soll ebenfalls am 01. Januar 2024 in Kraft treten und Städte und Gemeinden zu einer Wärmeplanung verpflichten. Diese soll zeigen, wie Wärmepläne erarbeitet werden können und somit der Gebäudebestand in Zukunft klimaschonend mit Wärme versorgt werden kann.

Die wichtigsten Punkte des Wärmeplanungsgesetzes:

  • Ausbau der Wärmenetze

  • Bestehende Wärmenetze sollen bis 2030 mindestens zu 30 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Bis 2040 sollte der Anteil bei 80 Prozent liegen und ab 2045 muss der Betrieb klimaneutral sein.

  • Neue Wärmenetze müssen bereits ab 2024 zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

Fazit des Gebäudeenergiegesetzes

Um den Klimaschutz voranzubringen will Deutschland mit dem Gebäudeenergiegesetz bis 2045 Klimaneutralität erreichen. Das GEG löst Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab und vereint deren Inhalte in einem Gesetz. Durch folgende im GEG festgelegte Kernziele soll die Klimaneutralität erreicht werden: Energieeinsparung in Gebäuden, höherer Anteil an erneuerbaren Energien, Schonung von Ressourcen, Verbesserung der Energieeffizienz im Gebäudebestand und Wirtschaftlichkeit.

Um den Treibhausgas-Ausstoß im Gebäudesektor weiter zu senken, hat die Regierung 2023 eine Reform des GEG vorgenommen: Gemeinsam mit dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung soll es dazu führen, dass deutlich weniger fossile Energie aus Öl, Kohle oder Erdgas zum Heizen und Kühlen von Gebäuden genutzt wird. Grob gesagt soll das Gebäudeenergiegesetz den schrittweise Heizungsaustausch von Gasheizungen und Ölheizungen zu erneuerbaren Energien voranbringen. Vor allem beim Einbau neuer Heizungen müssen Bauherren und Hausbesitzer nun darauf achten, einen Heizungstyp zu verwenden, der bereits zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Für Hausbesitzer oder Vermieter hat der Heizungsaustausch hohe Kosten zur Folge. Im GEG sind daher zudem finanzielle Förderungen festgelegt, die auch Mietern zugutekommen, da einer Mieterhöhung aufgrund der Umlage der Heizungsaustausch-Kosten entgegengewirkt wird. Investitionen in eine klimafreundliche Heizung sollen durch eine weitere Modernisierungsumlage geltend gemacht werden können. Und wann tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz nun in Kraft? Das neue Gebäudeenergiegesetz gilt ab 01. Januar 2024.

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