Bei den Lebensmitteln steht Trinkwasser an erster Stelle. Aber auch beim der täglichen Körperhygiene, beim Wäschewaschen, Putzen und der Toilettenspülung spielt Wasser generell eine wichtige Rolle. Daher sollte das Trinkwasser eine hohe Qualität haben. Damit diese eingehalten wird, gibt es in Deutschland seit dem Jahr 1976 eine bundesweit geltende Trinkwasserverordnung. Diese wurde seitdem bereits mehrfach überarbeitet.
Am 9. Januar 2018 trat die vierte Trinkwasserverordnung in Kraft. Diese soll die Qualität des Trinkwassers nicht nur schützen, sondern auch verbessern. Die Verordnung basiert auf der EG-Trinkwasserrichtlinie und dem deutschen Infektionsschutz-Gesetz.
Die Trinkwasserqualität definiert sich im Hinblick auf die menschliche Gesundheit. So muss das Wasser eine solche Qualität haben, dass es beim Konsum die menschliche Gesundheit nicht schädigt.
Einen Überblick über die aktuelle Trinkwasserverordnung vom 9. Januar 2018 finden Sie im folgenden energis Ratgeber zum Thema Trinkwasserverordnung. Tiefergehende Informationen sowie den kompletten Rechtstext zur Trinkwasserverordnung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt oder beim Umweltbundesamt.
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Trinkwasserverordnung – was vorgeschrieben wird
WennDie Trinkwasserverordnung schreibt die Qualität des Trinkwassers und deren regelmäßige Kontrolle vor. So sind die Gesundheitsämter dazu verpflichtet, die Anlagen zur Wassergewinnung und Versorgung regelmäßig zu überprüfen. Für die Kontrolle der Trinkwasserqualität selbst sind hingegen die Behörden und die Bundesländer verantwortlich.
Eine der an das Trinkwasser gestellten Grundanforderungen ist die, dass es weder Krankheitserreger noch andere Stoffe in einer gesundheitsschädigenden Konzentration enthalten darf. Des Weiteren muss Trinkwasser auch noch rein und genusstauglich sein.
Damit diese Anforderungen einheitlich eingehalten werden, gibt es bestimmte Grenzwerte, die zwingend einzuhalten sind.
So muss das Trinkwasser in Deutschland beispielsweise regelmäßig auf den Gehalt an künstlichen sowie natürlichen radioaktiven Stoffen untersucht werden. Hier sind Parameterwerte für Radon, Radonfolgeprodukte und Tritium vorgegeben.
Zudem müssen private Vermieter und Betreiber von Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen das Trinkwasser regelmäßig auf Legionellen überprüfen lassen.
Wer ist von der Trinkwasserverordnung betroffen?
Die Trinkwasserverordnung wendet sich prinzipiell an alle Betreiber von Trinkwasseranlagen, wenn diese Wasser an Dritte abgeben. Sie betrifft also auch Betreiber von Gaststätten, öffentlichen Einrichtungen wie Schwimmbädern und Schulen, aber auch Immobilienvermieter.
Private Vermieter von Immobilien sind dazu verpflichtet, das Trinkwasser regelmäßig zu untersuchen. Dabei wird zwischen einer jährlichen Untersuchung und einer Untersuchung im Drei-Jahres-Rhythmus unterschiedenen. Zu einer jährlichen Untersuchung sind Vermieter verpflichtet, wenn die Immobilie über einen Warmwasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von mindestens 400 Litern verfügt oder eine Warmwasserleitung vorhanden ist, die mehr als drei Liter Wasser vom Boiler bis zur Entnahmestelle führt.
Was muss bei der Trinkwasserverordnung beachtet werden?
Bei der Trinkwasserverordnung gibt es gerade für Betreiber von Gaststätten oder öffentlichen Einrichtungen sowie für private Immobilienvermieter einiges zu beachten. Denn es müssen Prüfungen durchgeführt und Fristen eingehalten werden. Ein wichtiges Thema ist dabei die regelmäßige Untersuchung auf Legionellen.
Regelmäßige Legionellen-Prüfung
Wie werden Legionellen bei der Trinkwasserverordnung geprüft?
Zur Prüfung der Legionellenbelastung im Trinkwasser müssen zunächst entsprechende Proben genommen werden. Die Entnahmestellen müssen dafür zuverlässig und gründlich desinfiziert sein und das zu testende Wasser umgehend in sterile Behältnisse abgefüllt werden.
Die eigentliche Untersuchung wird dann von zertifizierten Laboren vorgenommen.
Wie kommt eine Legionellen-Belastung zustande?
Legionellen sind im Wasser lebende, stäbchenförmige Bakterien. Sie leben bevorzugt in einem Temperaturbereich zwischen 25 und 50 Grad Celsius. Daher finden sie in Trinkwasserleitungen oftmals ideale Bedingungen vor.
Wie werden Legionellen übertragen?
Die Übertragung von Legionellen auf den Menschen basiert meist auf dem Kontakt mit Wasser. Dabei kann es passieren, dass die Bakterien in die tiefen Lungenabschnitte vordringen.
Allerdings ist hier weniger der direkte Kontakt oder das Trinken des Wassers eine gesundheitliche Gefahr, sondern vielmehr das Einatmen von verdunstetem oder vernebeltem Wasser, das mit Legionellen befallen ist. Denn erst dabei kann es zu einer Infektion in der Lunge kommen. Typische Übertragungsorte sind daher Duschen, Klimaanlagen, Whirlpools, Nebelmaschinen oder Rasensprenger.
Anzeigepflicht für Vermieter
Eine Folge der neuen Trinkwasserverordnung ist, dass Vermieter ihre Warmwasseranlagen beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen. Diese Anzeige muss vom Vermieter selbstständig und ohne vorherige Aufforderung erfolgen.
Ebenso müssen auffällige Befunde umgehend beim Gesundheitsamt gemeldet werden.
Ein Versäumnis der Anzeigenpflichten kann zum Teil erhebliche Geldbußen zur Folge haben.
Installation von Zapfstellen
Des Weiteren ist der Vermieter dazu verpflichtet, für die Untersuchung des Trinkwassers an drei Stellen des Leitungssystems Zapfstellen zur Probeentnahme zu installieren. Die Zapfstellen müssen dabei chemisch und thermisch desinfizierbar sein, damit möglichst aussagekräftige und nicht verunreinigte Proben verfügbar sind. Die Zapfstellen befinden sich üblicherweise am Ein- und Ausgang des Warmwasserspeichers sowie an einer der am weitesten vom Wasserspeicher entfernten Stelle, meist an einem Wasserhahn.
Gibt es Strafen bei der Missachtung der Trinkwasserverordnung?
Eine Missachtung der Trinkwasserverordnung und der damit einhergehenden Prüfungs- und Sorgfaltspflichten kann je nach Sachverhalt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In beiden Fällen werden teils empfindliche Strafen verhängt. So können Geldbußen von bis zu 50.000 Euro oder Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren verhängt werden.
Eine Straftat liegt beispielsweise vor, wenn:
vorsätzlich oder fahrlässig Wasser als Trinkwasser abgegeben wird, das nicht den Ansprüchen der Trinkwasserverordnung entspricht
oder Krankheitserreger vorsätzlich verbreitet werden.
Um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich, wenn:
die Anlage über keine ausreichende Desinfektionskapazität verfügt,
die Überprüfungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
gegen die Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht der Ergebnisse verstoßen wird,
die Anordnungen des Gesundheitsamtes missachtet werden,
die Verbraucher und das Gesundheitsamt nicht vorschriftsmäßig über den Legionellenbefall informiert werden
oder bei einem unsachgemäßen Bau sowie Betrieb einer Wasserversorgungsanlage.
Keine Strafe bei regelmäßiger Untersuchung
Solange alle Pflichten der aktuellen Trinkwasserverordnung – einschließlich der regelmäßigen und sachgemäßen Untersuchung, der Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt und der Ergreifung notwendiger Gegenmaßnahmen – eingehalten wurden, gibt es keine Strafen für Vermieter oder Betreiber von Gaststätten und öffentlichen Einrichtungen. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn ein positiver Befund auf Legionellen vorliegt.
Strafe für Mieter bei Fahrlässigkeit
Damit Proben für die Trinkwasseruntersuchung entnommen werden können, müssen die Mieter dem Vermieter oder dem beauftragten Unternehmen einen Zugang zur Wasserleitung gewähren.
Die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden, wenn dafür im Mietvertrag die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen wurden. Sollte es zu einem auffälligen Befund kommen, trägt der Vermieter die Kosten für weitere Untersuchungen und Maßnahmen zu Schadensbehebung.
Darüber hinaus gibt es bezüglich der Trinkwasserverordnung keine gesetzlichen Pflichten für private Mieter von Wohnungen – somit sind für Mieter keine Strafen zu befürchten.
Wichtige Neuigkeiten seit der Aktualisierung der Trinkwasserverordnung
Mit dem Inkrafttreten der aktuellen Trinkwasserverordnung vom 9. Januar 2018 gibt es neue Mindestanforderungen für die Überwachung des Trinkwassers sowie aktualisierte Spezifikationen für das Analyseverfahren.
Neu ist beispielsweise, dass das Labor nun bei einem auffälligen Befund, diesen unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt melden muss.
Zudem müssen Wasserversorgungsanlagen, die nach dem 9. Januar neu in Betrieb genommen wurden, innerhalb von drei bis 12 Monaten untersucht werden.
Des Weiteren dürfen in der Wasseranlage keine chemischen oder physikalischen Verfahren eingesetzt werden, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Wurden bereits vor dem 9. Januar 2018 der aktuellen Trinkwasserversorgung Verfahren, Gegenstände oder Stoffe angebracht, dürfen diese nur noch zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung verwendet werden. Ziel dieser Maßnahme ist, Verfahren wie Dauerdesinfektionen zu verhindern.
Fazit zur Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung dient dem Wohl und der Gesundheit von Mietern und Verbrauchern. Sie soll die Trinkwasserqualität sowie den Gesundheitsschutz absichern und beinhaltet klar definierte sowie rechtsgültige Auflagen und Pflichten für Vermieter und Betreiber von Wasseranlagen.
Die Trinkwasserverordnung wurde seit 1976 bereits viermal novelliert. Die jüngste Aktualisierung der Trinkwasserverordnung trat am 9. Januar 2018 in Kraft.
Der Grundsatz der Trinkwasserverordnung ist, dass das Trinkwasser eine solche Qualität haben muss, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu befürchten ist. Das gilt insbesondere für Krankheitserreger.
Um dies sicherzustellen, muss das Trinkwasser regelmäßig überprüft und auffällige Befunde sind unmittelbar an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Diese Prüfpflichten gelten sowohl für Betreiber von öffentlichen Einrichtungen und Gaststätten sowie für die Vermieter von Privatwohnungen. Eine Missachtung der Prüf- und Meldepflichten kann auf Seiten des Betreibers der Anlage oder Vermieters einer privaten Immobilie zum Teil erhebliche Strafen nach sich ziehen.