Als Vermieter bietet Ihnen das Mieterstrommodell die Möglichkeit, Photovoltaik-Strom aus Ihrer PV-Anlage an Mieterinnen und Mieter zu verkaufen. Damit generieren Sie nicht nur zusätzliche Einnahmen, sondern erhalten als Förderung auch einen Mieterstromzuschlag. Wir erklären Ihnen in unserem Artikel, was das Mieterstrommodell genau ist, wie es funktioniert und welche Neuerungen das Solarpaket 1 mit sich bringt.
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Bei dem sogenannten Mieterstrommodell wird Mieterinnen und Mietern von Mehrfamilienhäusern die Chance geboten, den lokal erzeugten Solarstrom direkt zu nutzen und von seinen Vorteilen zu profitieren. So können nicht nur Stromkosten gespart werden, sondern die Mieterinnen und Mieter tragen bei Mitnutzung der Solaranlage auch zum Umweltschutz bei.
In Deutschland gibt es sehr viele Mehrfamilienhäuser aber nur weniger als ein Prozent davon sind mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstet. Vor allem die bisher geltenden rechtlichen Bedingungen sind ein Grund, warum das Thema Photovoltaik bei Mehrfamilienhäusern trotz ihres großen Potenzials noch keine große Rolle spielt. Zum einen lohnt es sich für die Anlagenbetreiber aufgrund der geringen Einspeisevergütung bei Volleinspeisung nicht, und Strom aus der PV-Anlage an Mieterinnen und Mieter zu verkaufen, ist mit einer großen Anzahl an bürokratischen Hürden verbunden. Allerdings ist das Photovoltaik-Mieterstrommodell auch mit einigen Vorteilen verbunden:
Ökologische Vorteile: Die Nutzung von lokalem Solarstrom ist sowohl effizienter als auch günstiger. Es entfallen Transportkosten, Transportverluste, Durchleistungsgebühren und weitere Entgelte.
Ökonomische Vorteile: Die größere Deckung des Eigenverbrauchs bietet eine gute Einnahmemöglichkeit aufgrund der Preisspanne zwischen Grundversorgungstarif und Einspeisevergütung.
Grundsätzlich gilt, dass der Mieterstrom aus der lokalen PV-Anlage oft günstiger ist als der Strom, der aus dem Netz bezogen wird.
Das Mieterstromgesetz wurde 2017 von der Bundesregierung verabschiedet, um ungenutzte Dachflächen für PV-Anlagen zu nutzen und die Attraktivität des Mieterstroms zu erhöhen. Durch weitere Verabschiedungen wie dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) 2021 und dem Solarpaket 1 im Jahr 2024 wird der Mieterstrom aus Solaranlagen immer attraktiver und gewinnbringender.
Das Mieterstromgesetz erlaubt es Mieterinnen und Mietern zwar nicht Solaranlagen auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses zu installieren, jedoch haben Vermieter dazu die Möglichkeit und können dann wiederum den erzeugten Strom der PV-Anlage an die Mieterinnen und Mieter verkaufen.
Wenn Sie als Vermieter Ihren Photovoltaik-Strom direkt an Mieterinnen und Mieter verkaufen wollen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten das zu tun:
Hierbei handelt es sich um die simpelste Variante des PV-Mieterstrommodell. Der Stromverkauf des selbst erzeugten Solarstroms erfolgt direkt durch einen bilateralen Vertrag. Der restliche Strom, der nicht von der Photovoltaikanlage gestellt werden kann, wird dabei weiterhin separat beim Energieversorger bezogen. Wenn Sie PV-Strom an Mieterinnen und Mieter verkaufen, muss ein zusätzlicher Zähler zur Messung des genauen Stromverbrauchs angebracht werden. Weitere Gebühren und Abgaben fallen nicht an, allerdings erhält man bei dieser Methode Solarstrom an Mieterinnen und Mieter zu verkaufen auch keinen Mieterstromzuschlag.
Bei diesem Konzept tritt der Eigentümer, der seine Photovoltaikanlage für den Mieterstrom bereitstellt, selbst als Energieversorger auf. Das bedeutet, es müssen alle Stromzähler gestellt werden und für den zusätzlichen bezogenen Strom aus dem öffentlichen Netz fallen unter anderem Steuern, Nutzungsentgelt und weitere Umlagen an. Außerdem gibt es Vorschriften bei der Rechnungslegung und Vertragsgestaltung zu beachten. Informieren Sie sich immer über den aktuellen Stand bei der Bundesnetzagentur. Bei dieser Methode des Mieterstroms aus der Solaranlage gibt es den Mieterstromzuschlag und Mieterinnen und Mieter haben wie beim regulären Stromanbieter das Recht, den Energieversorger zu wechseln.
Bei dieser Methode wird der Strom aus der Mieterstromanlage an einen Zwischenhändler verkauft. Die Zwischenhändler können z. B. regionale Energieversorger, Netzbetreiber und spezialisierte Anbieter sein. Sie kümmern sich um die Installation der PV-Anlage, den Betrieb, die Akquisition und auch um die Abrechnung des PV-Stroms für Mieterinnen und Mieter. Auch mit diesem Modell ist es möglich den Mieterstromzuschlag zu erhalten, dennoch sollte man darauf achten, dass die Vertragsgestaltung für den Vermieter und die Mieterinnen und Mieter immer noch attraktiv ist.
Das Modell ist mit viel bürokratischem Aufwand verbunden, was es sehr kompliziert macht. Allerdings ist es grundsätzlich möglich, wenn Sie den Strom der PV-Anlage an Mieterinnen und Mieter verkaufen wollen, diese zu verpachten. Die Pächter sind nicht Eigentümer, sondern mieten die Anlage und können so den Strom selbst nutzen oder einspeisen. Voraussetzung ist, dass sie sich selbst um die Wartung, den Betrieb und die Abrechnung kümmern.
Den Strom aus der eigenen PV-Anlage an Mieterinnen und Mieter als sogenannten Mieterstrom zu verkaufen wird auch mit dem Mieterstromzuschlag gefördert. Damit man diese Förderung allerdings erhält, müssen einige Vorgaben eingehalten werden:
Beim Stromverkauf aus der eigenen Anlage darf der Preis höchstens 90 % des Grundversorgungstarifs im jeweiligen Netzbetrieb betragen.
Der Bezug des Mieterstroms darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein.
Die Mieterinnen und Mieter dürfen ihren Stromanbieter selbst wählen und somit auch darauf verzichten, Mieterstrom aus der PV-Anlage des Vermieters zu beziehen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, erhält der Anlagenbetreiber laut Mieterstromgesetz einen Mieterstromzuschlag. Dieser wird vom Netzbetreiber gezahlt. Die aktuellen Mieterstromzuschläge für Solaranlagen, die von der Bundesnetzagentur herausgegeben wurden, sehen folgende Vergütungen vor bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. August 2024 bis zum 31. Januar 2025:
Installierte Leistung (kW) | Mieterstromzuschlag Cent/Kilowattstunde |
10 | 2,62 |
40 | 2,43 |
1000 | 1,64 |
Grundsätzlich ist der Mieterstromzuschlag niedriger als die Einspeisevergütung, da beim Mieterstrommodell mit Photovoltaik aus dem Verkauf ebenfalls Gewinne erzielt werden.
Wenn Sie als Vermieter den Strom Ihrer PV-Anlage an Ihre Mieterinnen und Mieter verkaufen wollen, muss auch eine korrekte Abrechnung erfolgen. Beim Photovoltaik-Mieterstrom sollte man bei der Abrechnung vor allem darauf achten, dass alles rechtmäßig abläuft und vor allem alles Wichtige über den PV-Strom für Mieterinnen und Mieter transparent machen. Hier sind einige Tipps, wie die Abrechnung von Photovoltaik-Mieterstrom reibungslos verlaufen kann:
MID-konforme Zähler installieren: MID-Zähler sind für alle Zwecke der Verrechnung der Verbräuche im geschäftlichen Umfeld nötig. Zusätzlich legt das sogenannte Messkonzept fest, in welcher Anordnung alle Stromzähler im Haus verbaut werden müssen. Das muss auch mit dem örtlichen Netzbetreiber abgestimmt werden.
Abrechnungsmethode vereinbaren: Legen Sie fest, welche Abrechnungsmethode Sie verwenden möchten. Es gibt moderne, fernauslesbare Zähler mit denen monatlich abgerechnet werden kann. Alternativ gibt es auch eine manuelle Abrechnungsvariante mit monatlichen Abschlägen und jährlicher Abrechnung.
Preis festlegen: Nach Festlegung der Abrechnungsmethode legen Sie einen Preis pro Kilowattstunde fest, sowohl für den selbsterzeugten Solarstrom als auch für den zugekauften Strom. Achten Sie darauf, dass der Preis fair und wettbewerbsfähig ist, und orientieren Sie sich auch am örtlichen Preisniveau.
Bereitstellen von Informationen: Informieren Sie Ihre Mieterinnen und Mieter über die Abrechnungsmethode und den Preis, sobald diese feststehen. Seien Sie ebenfalls transparent und erklären Sie, wie die Verbrauchsmessung funktioniert und wie der Stromverbrauch überwacht werden kann.
Stromverbrauch überwachen: Um sicherzustellen, dass die Abrechnung vom Photovoltaik-Mieterstrom auch korrekt ist, muss der Stromverbrauch ihrer Mieterinnen und Mieter überwacht werden. Entweder Sie tun das manuell oder Sie installieren ein System, welches den Stromverbrauch automatisch erfasst.
Durch das im Mai 2024 von der Bundesregierung verabschiedete Solarpaket 1 gibt es auch zum Thema PV-Anlagen und Mieterstromprojekt neue Regelungen und Änderungen. Ziel war es vor allem, das Mieterstrommodell von bürokratischen Hürden zu befreien und nochmal attraktiver zu gestalten. Die wichtigsten Änderungen durch das Solarpaket 1, das auf dem EEG weiter aufbaut, stellen wir Ihnen kurz vor:
Die Installation von Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern, um Strom an Mieterinnen und Mieter zu verkaufen, wird durch weniger bürokratische Hürden erleichtert.
Einführung des Konzepts „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“. Im Vergleich zum herkömmlichen Mieterstrommodell sollen die Anforderungen an Rechnungslegung, Vertragsinformationen und Verbrauch reduziert werden.
Solaranlagen dürfen jetzt neben Wohnhäusern auch auf gewerblich genutzten Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der erzeugte Solarstrom auch direkt an die Letztverbrauchende im Gebäude geliefert wird statt ins allgemeine Netz.
Letztverbrauchende sind nun nicht mehr nur Besitzer oder Mieterinnen und Mieter, sondern auch andere Personen im Gebäude.
Der Strom, der im Zuge der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erzeugt wird, darf zwischengespeichert werden.
Der Anlagenbetreiber darf seine Anschlussleitungen über öffentliche Grundstücke legen und diese auch für Wartungen betreten.
Vor allem durch weitere Erleichterungen durch das Solarpaket 1 lohnt es sich durchaus darüber nachzudenken, PV-Strom an Mieterinnen und Mieter zu verkaufen. Ein 10 % niedrigerer Strompreis ist dabei ein attraktives Angebot für Ihre Mieterinnen und Mieter und Sie selbst als Vermieter können ebenfalls zusätzlichen Einnahmen neben der Miete beziehen und einen Mieterstromzuschlag erhalten. Wichtig ist vor allem zu bedenken, dass ein zusätzlicher Aufwand für Vertrieb, Messwesen und Abrechnung auf Sie zukommt, wenn Sie Solarstrom an Mieterinnen und Mieter verkaufen und dass Sie ihr Angebot für die Abnehmenden attraktiv gestalten, da sie freie Stromanbieterwahl haben.
Ja, der selbst erzeugte Solarstrom kann auch an den Netzbetreiber verkauft werden. In der Regel spricht man hier von der Einspeisung ins öffentliche Netz, welche laut dem EEG für 20 Jahre mit einer Einspeisevergütung entlohnt wird. Damit der Stromverkauf rechtens ist, muss die Photovoltaikanalage bei der Bundesnetzagentur angemeldet sein und den technischen Bedingungen der Netzeinspeisung entsprechen. Der Netzbetreiber unterliegt der Pflicht, den Strom abzunehmen und entsprechend zu vergüten. Die aktuellen Vergütungssätze werden regelmäßig von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Nicht alle Haushalte in Deutschland können mit Mieterstrom versorgt werden. Das hat eine Studie vom Ministerium für Wirtschaft und Energie ergeben, laut welcher nur 18 Prozent der Mieterhaushalte mit Mieterstrom aus PV-Anlagen erhalten können. Daher stellt die Anschaffung eines Balkonkraftwerks eine sinnvolle Ergänzung zur Stromversorgung dar und ist ebenso ein Schritt in eine grünere Zukunft.
Ja, Sie können als Vermieter grundsätzlich den Strom auch an Ihre Nachbarn verkaufen. Allerdings kommen auch hier rechtliche und organisatorische Anforderungen auf Sie als Anlagenbetreiber zu. Rechtlich gesehen zählen Sie auch hier als Energieversorgungsunternehmen. Das heißt, Sie müssen sich bei der Bundesnetzagentur mit Ihrer PV-Anlage anmeldet haben und sich an die Stromkennzeichnungspflichten und steuerlichen Vorgaben halten.