In der aktuellen Zeit kommen verschiedene Faktoren zusammen, die den Strommarkt maßgeblich beeinflussen. Darauf haben wir als Energieversorger jedoch keinen Einfluss. Was wir aber tun können: wir sind für Sie da!
Die Strompreisbremse ist zum 31.12.2023 ausgelaufen
Deutlich gestiegene Netzentgelte durch ausgebliebene Subventionen der Bundesregierung
Gesetzliche Neuregelungen für Wärmepumpentarife
Die Preise an der Strombörse sind im letzten Jahr gesunken und haben sich in den letzten Monaten auf immer noch hohem Niveau eingependelt. Allerdings verursacht nicht zuletzt die weiterhin unsichere weltpolitische Lage, insbesondere in Verbindung mit den Kriegen in der Ukraine und in Gaza, große Preisschwankungen.
Darüber hinaus hängt der Strompreis über die Gaskraftwerke auch mit dem Gaspreis zusammen. Da die Gasversorgung zunehmend über LNG (Flüssiggas) sichergestellt werden soll, ist der Strompreis mittlerweile auch von Angebot und Nachfrage von asiatischen und US-amerikanischen Märkten abhängig.
Ihr Endkundenpreis hängt auch mit den regulatorischen Bedingungen zusammen, die von der Regierung vorgegeben werden. Diese können Ihren Strompreis entweder erhöhen oder preissenkende Wirkung haben.
Info
Der Strompreis in Deutschland setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen und kann regionale Unterschiede aufweisen. Die Hälfte der Stromkosten sind staatlich reguliert und können vom Energieversorger nicht beeinflusst werden.
Weitere Informationen zur Strompreiszusammensetzung finden Sie hier.
Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Zunächst haben Sie natürlich einen Preisvorteil im Vergleich zu Ihrem bisherigen Tarif, für den Sie eine Preisanpassung erhalten haben.
Darüber hinaus verfolgt die energis eine langfristige und vorausschauende Einkaufsstrategie. Wir decken den Strom für unsere Bestandskunden über ein Zeitfenster von 3 Jahren ein und sind damit weniger anfällig für kurzfristige Preisschwankungen an den Beschaffungsmärkten.
Aufgrund der aktuellen dynamischen und nicht mehr vorhersehbaren politischen Rahmenbedingungen können wir aktuell keine Preisgarantien aussprechen. Dennoch sorgt eine 12- monatige Vertragslaufzeit letztlich dafür, dass wir mit einer größeren Planungssicherheit Strom an den Märkten beschaffen können. Dies schlägt sich final in besseren Arbeitspreisen nieder und kommt selbstverständlich unseren Kunden zugute.
Darüber hinaus werden wir uns mit voller Energie dafür einsetzen, den Preis im Sinne unserer Kunden über die Vertragslaufzeit zu halten und weitere Preisanstiege zu verhindern.
Auch wenn jüngst der Preis an der Strombörse deutlich gesunken ist, hat der aktuelle Preisrückgang am Markt für die Verbraucher derzeit keine unmittelbaren Folgen.
Denn durch die Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten infolge des Ukrainekrieges ist das Preisniveau gegenüber den Vorjahren grundsätzlich deutlich angestiegen.
Die aktuell sinkenden Preise sind lediglich eine Momentaufnahme und größtenteils der milden Witterung, Einsparmaßnahmen der Verbraucher und gefüllten Erdgasspeichern zu verdanken. Das grundsätzlich hohe Preisniveau wird uns alle aber langfristig begleiten!
Das Alternativangebot berücksichtigt diese Marktrealitäten und beinhaltet für unsere Kunden den bestmöglichen energis Tarif mit dem größtmöglichen Einsparpotential. Gleichzeitig liegt das Alternativangebot klar unter dem aktuell sehr hohen Marktniveau.
Aufgrund unserer langfristigen Einkaufsstrategie und den damit verbundenen Kostenvorteilen können wir nämlich dauerhaft günstiger Energie anbieten als viele andere Anbieter. Zudem waren unsere Kunden dadurch auch vor den kurzfristigen extremen Preisanstiegen in den letzten Monaten (besser) geschützt. Sollte sich die Situation an den Beschaffungsmärkten dauerhaft entspannen, werden wir unsere Preisstellung selbstverständlich im Sinne unserer Kunden anpassen.
Grundsätzlich berechnet energis den Abschlag wie folgt:
Berechnung der voraussichtlichen Kosten pro Jahr (brutto):
Voraussichtlicher Jahresverbrauch x Arbeitspreis + Grundpreis pro Jahr = Voraussichtliche Kosten pro Jahr
Berechnung des monatlichen Abschlags (brutto):
Voraussichtliche Kosten pro Jahr : Abschläge pro Jahr (11) = Monatlicher Abschlag
Der errechnete Brutto-Betrag – auf volle Euro gerundet – ergibt also Ihren monatlichen Abschlag für das neue Jahr.
Wir berechnen die Höhe Ihres Abschlags nach Ihrem Energieverbrauch. Der Verbrauch kann unterschiedlich ausfallen: Das hängt zum Beispiel vom Beginn der Belieferung ab oder vom Zeitpunkt der Abrechnung. Der Rechnungswert kann zum Beispiel abweichen, wenn wir Sie vor Ihrer ersten Rechnung weniger als zwölf Monate beliefert haben.
Stromverbräuche schwanken jahreszeitlich, witterungsbedingt und je nach dem wie viel Zeit Sie Zuhause verbringen. Zudem führt die weltpolitische Lage momentan dazu, dass die Beschaffungspreise für Strom und Erdgas stetig ansteigen und damit auch die Preise für Endkunden. Damit es bei der Abrechnung nicht zu Nachzahlungen kommt, ist es wichtig, die monatlichen Abschläge hoch genug anzusetzen und gegebenenfalls anzupassen.
Bei energis können Sie Ihren Abschlag ganz einfach anpassen:
Abschlags-Anpassung im Online-Kundenportal
Telefonische Beratung zur optimalen Abschlagshöhe unter 0681 / 9069 2660
Abschlags-Airbag aktivieren: Erhöhung Ihres Abschlags um 10 %
Die Preisanpassung berücksichtigt die gestiegenen Netzentgelte und die Erhöhung der Umlage gem. §19 StromNEV, welche sehr kurzfristig (im Dezember 2023) mit Wirkung zum 1.1.2024 bekannt gegeben wurden. Hintergrund ist die Maßnahme der Bundesregierung bereits eingeplante Subventionen zu streichen, nachdem das Bundesverfassungsgericht diese für verfassungswidrig erklärt hat.
KWKG-Umlage (zuletzt 0,275 ct/kWh)
Die KWKG-Umlage ist Teil des Strompreises und wird auf die Netzentgelte aufgeschlagen. Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen, gefördert. Der Stromnetzbetreiber zahlt für den so erzeugten Strom einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber.
Offshore-Netzumlage (zuletzt 0,656 ct/kWh)
Die Offshore-Netzumlage (bisher Offshore-Haftungsumlage) ist seit 2013 ein Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit dem 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dann nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.
Seit dem 01.01.2023 gilt für die Strombelieferung von Wärmepumpen nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetz (ENFG) die Herabsetzung der KWKG-Umlage (derzeit 0,275 ct/kWh netto zum 01.01.2024) und der OffshoreNetzumlage (derzeit 0,656 ct/kWh zum 01.01.2024) unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen auf null (0,00 ct/kWh).
Diese Umlagen werden durch Ihren Netzbetreiber gegenüber der energis GmbH abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.
Wir weisen darauf hin, dass das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt ist. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf und wird die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage automatisch im Preis für die Wärmestromlieferung berücksichtigt.
Voraussetzungen der Umlagen-Privilegierung:
Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.
Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.
Die Verringerung der Umlagen darf nur gewährt werden, wenn und solange die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese eingetreten sind, sind von Ihnen unverzüglich mitzuteilen.
Die aktuellen Preisentwicklungen auf den Beschaffungsmärkten aber auch die Dynamik der politischen Entscheidungen führen dazu, dass eine langfristige Preiskalkulation für alle Energieversorger derzeit massiv erschwert wird.
Wir haben uns als verantwortungsbewusster regionaler Energieversorger dazu entschieden aufgrund dieser dynamischen Rahmenbedingungen keine langfristigen Preisgarantien auszusprechen.
Unser Ziel ist es, das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen für uns als Unternehmen zu vermeiden und damit die Energieversorgung aller energis-Kunden langfristig aufrechtzuerhalten.
Im Interesse unserer Kunden werden wir selbstverständlich unser Möglichstes dafür tun, den Preis über die Vertragslaufzeit zu halten und weitere Preisanstiege zu verhindern.
Mit einem Co2-Zertifikat kauft man das Recht, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Menge eines Schadstoffes zu emittieren. CO2-Zertifikate sind an den Energiebörsen handelbar, wodurch das CO2-Emissionsrecht einen Marktpreis bekommt. Indem immer weniger Zertifikate ausgegeben werden, sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, in klimafreundliche Techniken zu investieren.
Wenn nun mehr Strom durch fossile (also emissionsstarke) Brennstoffe produziert werden muss, steigt die Nachfrage an Co-Zertifkaten und damit auch deren Preis.
Die kurz- und mittelfristigen Energieeinsparverordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV), bilden neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Dieses hat zum Ziel, den Eintritt einer Mangellage in diesem und im nächsten Winter zu verhindern oder eine solche bei ihrem Eintritt abzumildern, indem Wirtschaft und private Haushalte ihren Energieverbrauch senken.
Mit der am 1. September 2022 in Kraft getretenen und für 6 Monate geltenden Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen (EnSikuMaV) sollen kurzfristige Energiesparmaßnahmen insbesondere in Wohn- und Nichtwohngebäuden durchgesetzt werden. Für Gas- und Wärmelieferanten sowie Vermieter entstehen dadurch u.a. zusätzliche Informationspflichten zu Eigenverbrauch und -kosten gegenüber ihren Kunden bzw. Mietern.
Die Verordnung umfasst im Kern die folgenden Maßnahmen:
Möglichkeit zur Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindest-temperaturklauseln in Mietverträgen
Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Höchsttemperatur von 19° für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden. (Die vorgegebene Höchsttemperatur kann je nach Grad der körperlichen Anstrengung auch darunterliegen und im Minimum 12° betragen.)
Nichtnutzung von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Verbot der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
Pflicht zur Information über Preissteigerungen für Gasversorger, Wärmelieferanten und Vermietern
Pflicht zum geschlossen Halten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Ziel der Regelung ist es, dass Energie-/Wärmeversorger ihre Kunden bzw. Vermieter ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energie-einsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. Dies beinhaltet, dass Versorger konkrete Einsparmöglichkeiten aufzeigen. Bis Ende des Jahres kann dies noch mit Durchschnittswerten erfolgen. Ab 01.01.2023 müssen diese Einsparmöglichkeiten kundenindividuell mitgeteilt werden.
Die in der mittelfristigen Einsparverordnung beschriebenen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich sollen einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauchs leisten. Diese Einsparverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und endet zum 30. September 2024. Eine finale Beschlussfassung durch den Bundesrat steht allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus.
An diese Anlaufstellen zur Unterstützung bei der Deckung Ihrer Energiekosten können Sie sich im Saarland wenden:
Zuständige Sozialbehörde
Melde- und Steuerungsstelle zur Vermeidung von Stromsperren bei der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V. ( Tel. (0681) 417 26 62 - stromhelfer@vz-saar.de)
Informationen zu den Unterstützungsleistungen der Verbraucherzentrale finden Sie hier - auf der Seite der Verbraucherzentrale.
Das dritte Entlastungspaket soll die Bürgerinnen und Bürger um 65 Milliarden Euro durch kurzfristige Hilfen, strukturelle Veränderungen und die Abschöpfung von Zufallsgewinnen am Strommarkt entlasten.
Detaillierte Informationen zu den Bestandteilen des 3. Entlastungspaketes, finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.
Kunden, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohnungsgeld, eine geringe Rente oder Kinderzuschlag beziehen oder deren Einkommen unter dem Pfändungsbetrag liegt, können kostenlos den Stromspar-Check der ARGE SOLAR e.V. buchen.
Diese Maßnahme wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, vom saarländischen Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie sowie von den Jobcentern im Saarland.
Bisher haben sich über 4.000 saarländische Haushalte mit geringem Einkommen zu Ihrem Strom-, Wasser- und Wärmeverbrauch beraten lassen. Sie konnten dadurch ihr knappes Budget entlasten.
Jeder Haushalt hat durchschnittlich 250€ pro Jahr an Energiekosten einsparen können. Wenn zusätzlich ein altes Kühlgerät gegen ein hocheffizientes Neugerät ausgetauscht wird, können die Haushalte weitere Stromkosten einsparen. Das Tauschprogramm wird ebenfalls vom saarländischen Wirtschaftsministerium und vom Bundesministerium für Wirtschaft unterstützt.
Weitere Infos dazu unter: www.stromsparcheck-saar.de
Die Verordnung umfasst im Kern die folgenden Maßnahmen:
Möglichkeit zur Temperaturabsenkung durch Mieter: Unwirksamkeit von Mindest-temperaturklauseln in Mietverträgen
Verbot der Nutzung von Gas oder Strom zum Beheizen privater Pools
Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Höchsttemperatur von 19° für Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden. (Die vorgegebene Höchsttemperatur kann je nach Grad der körperlichen Anstrengung auch darunterliegen und im Minimum 12° betragen.)
Nichtnutzung von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Verbot der Außenbeleuchtung von Gebäuden und Denkmälern
Pflicht zur Information über Preissteigerungen für Gasversorger, Wärmelieferanten und Vermietern
Pflicht zum geschlossen Halten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel
Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Ziel der Regelung ist es, dass Energie-/Wärmeversorger ihre Kunden bzw. Vermieter ihre Mieter auf die gestiegenen Energiepreise aufmerksam machen und zu Energie-einsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen. Dies beinhaltet, dass Versorger konkrete Einsparmöglichkeiten aufzeigen. Bis Ende des Jahres kann dies noch mit Durchschnittswerten erfolgen. Ab 01.01.2023 müssen diese Einsparmöglichkeiten kundenindividuell mitgeteilt werden.
Die in der mittelfristigen Einsparverordnung beschriebenen Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich sollen einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauchs leisten. Diese Einsparverordnung soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und endet zum 30. September 2024. Eine finale Beschlussfassung durch den Bundesrat steht allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch aus.