FAQ: Wir beantworten die häufigsten Fragen
Tipps zur Jahresrechnung
Senken Sie Ihre Kosten mit unseren Kundenvorteilen
Infos zur Strompreisbremse finden Sie hier
Der Ablesezeitraum bei Ihrem Netzbetreiber hat sich geändert
Auch wir haben uns entschlossen, unsere Jahresrechnungen an diesen Turnus anzupassen um unseren Service weiter zu verbessern und die Erreichbarkeit für Sie dauerhaft zu gewährleisten. Für Sie bleibt alles so einfach wie bisher. Alle Infos zum neuen Ablesezeitraum finden Sie hier.
In unseren FAQ finden Sie schnell Antworten auf die häufigsten Fragen, wie zum Beispiel die Zusammesetzung des monatlichen Abschlags oder die Ermittlung Ihres Zählerstandes.
Der Netzbetreiber hat aufgrund Prozessoptimierungen die Ablesezeiträume angepasst. Aus diesem Grund ändert sich ihr Abrechnungszyklus und Sie haben erneut eine Ablesekarte erhalten.
Erfolgt Ihrerseits keine Zählerstandsübermittlung, so behält sich der zuständige Netzbetreiber eine maschinelle Schätzung vor.
Sollten Sie als Kunde Ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Ablesedaten nicht nachgekommen sein oder kann energis aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln, so darf die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen. Mögliche Gründe der Verbrauchsschätzung sind unter anderem fehlende Daten der Selbstablesung, kein möglicher Zutritt zur Messeinrichtung, eine defekte Messeinrichtung oder eine Verbrauchszuordnung wegen unterjähriger Preisänderung.
Ja, aufgrund der Umstellung des Ablesezeitraums erhalten Sie in diesem Jahr erstmals unterjährig eine Abrechnung zu Ihrem neuen Stichtag (berücksichtigt sind nur die Monate seit Ihrer letzten Jahresverbrauchabrechnung). Ab sofort erhalten Sie dann Ihre Jahresrechnung immer zu diesem neuen Stichtag für ein ganzes Jahr.
Nein, dies ist leider nicht möglich. Wir rechnen immer anhand des Ablesezyklus des Netzbetreibers ab.
Die Abschläge werden anhand der Vorjahreswerte festgelegt. Sollte es zu Abweichungen kommen, melden Sie sich gerne bei uns. Wir werden die Abschläge für Sie prüfen und dann ggf. anpassen.
Nein, wie bisher müssen Sie nur einmal jährlich Ihren Zähler ablesen. Ab sofort dann aber zu einem anderen Zeitpunkt im Jahresverlauf. Hier informiert Sie der zuständige Netzbetreiber.
Aufgrund des neuen Ablesezeitraums des Netzbetreibers kann es insbesondere bei Wärmekunden (z. B. Gaskunden oder Wärmepumpenbesitzern) zu Nachzahlungen kommen. Dies liegt daran, dass der neue Ablesezeitraum vor allem die kalten Monate zu Beginn des Jahres berücksichtigt. Beim alten Ableseverfahren, das zum Jahresende stattfand, wurden immer auch die warmen Sommermonate einbezogen, was die hohen Verbräuche in den kalten Monaten ausgeglichen hat.
Durch die neue Ablesung vor Beginn der Sommerperiode kann Ihr Abschlag unter Umständen höher ausfallen. Dies wird jedoch meist bei der nächsten Ablesung ausgeglichen, vorausgesetzt, dass die Verbräuche, Konditionen sowie Steuern und Umlagen im Vergleich zu den Vorjahren gleich bleiben. Wichtig: In der Summe entstehen Ihnen weder Mehr- noch Minderkosten, lediglich die Zeiträume haben sich verschoben.
Um eine eventuell entstandene Nachzahlung auszugleichen, bieten wir Ihnen einen zinsfreien Ratenplan an. Kontaktieren Sie uns hierzu bitte unter 0681 9069 2660. Gemeinsam finden wir die Lösung, die am besten zu Ihrem Bedarf passt.
Der Preis je kWh bzw. Arbeitspreis ist der Preis pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh) für elektrische Energie (Strom) oder thermische Energie (Erdgas) bzw. pro Kubikmeter (m³) für Wasser. Die Höhe richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Die Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen.
Der verbrauchsunabhängige Grundpreis ist der Preis für die ständige Verfügbarkeit unserer Leistungen und bildet Fixkosten für die Beschaffung sowie die Kosten für die Anschaffung, Instandhaltung, den Austausch der Messeinrichtung sowie die Rechnungserstellung ab. Die Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen.
Maßeinheit für die Arbeit von Energie. Ein Haartrockner hat z.B. eine Anschlussleistung von 1.000 Watt = 1 Kilowatt (kW). Das bedeutet: Wenn der Haartrockner eine Stunde lang eingeschaltet ist, wird eine Kilowattstunde (kWh) verbraucht. Eine Energiesparlampe mit einer Anschlussleistung von zehn Watt kann einhundert Stunden eingeschaltet sein, bis eine Kilowattstunde verbraucht ist.
Prinzipiell wird der Zählerstand vom Kunden dem Verteilnetzbetreiber mitgeteilt. Der Kunde kann den Zählerstand auch selbst ablesen und per Telefon oder über das Online-Portal meine.energis.de mitteilen. Liegt zum Abrechnungszeitpunkt kein Zählerstand vor, ist der Netzbetreiber gesetzlich berechtigt, den Zählerstand zu schätzen.
Auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 40b Abs. 1 S. 1 EnWG ) sind wir als Energielieferant verpflichtet, den Energieverbrauch über den Zeitraum von 365 Tagen abzurechnen. Weicht Ihr tatsächliches Ablesedatum vom geplanten Ablesedatum (Sollablesestichtag) ab, so wird der Zählerstand zur Abrechnung auf das geplante Ablesedatum hoch- bzw. runtergerechnet. Aus diesem Grund kann es passieren, dass der von Ihnen gemeldete Zählerstand nicht mit dem auf der Rechnung übereinstimmt. Der mitgeteilte Zählerstand dient jedoch als Basis, um eine qualitativ bestmögliche Schätzung auf das geplante Ablesedatum vornehmen zu können.
Für die Messung der abgenommenen Elektrizität wird ein Zähler gesetzt. Bei einer hohen Energieabnahme wird ein Zusatzgerät, der Wandler, geschaltet. Entsprechend der Auslegung des Wandlers ist die gemessene Energiemenge mit einem Faktor zu multiplizieren. Die Wandlerkonstante ist der Faktor, mit dem die gemessene Energiemenge zu multiplizieren ist.
Auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 40b Abs. 1 S. 1 EnWG ) sind wir als Energielieferant verpflichtet, den Energieverbrauch über den Zeitraum von 365 Tagen abzurechnen. Weicht Ihr tatsächliches Ablesedatum vom geplanten Ablesedatum (Sollablesestichtag) ab, so wird der Zählerstand zur Abrechnung auf das geplante Ablesedatum hoch- bzw. runtergerechnet. Aus diesem Grund kann es passieren, dass der von Ihnen gemeldete Zählerstand nicht mit dem auf der Rechnung übereinstimmt. Der mitgeteilte Zählerstand dient jedoch als Basis, um eine qualitativ bestmögliche Schätzung auf das geplante Ablesedatum vornehmen zu können.
Die Ermittlung des Gasverbrauches in kWh (entspricht der thermischen Energie des gelieferten Gases) erfolgt nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung“. Der Verbrauch in kWh ist das Produkt aus der abgelesenen Zählerstandsdifferenz in m³ multipliziert mit dem Brennwert im Normzustand (in kWh/m³) multipliziert mit der Zustandszahl. Normbrennwert und Zustandszahl werden vom zuständigen Netzbetreiber ermittelt und zur Abrechnung herangezogen. Weitere Informationen hierüber erhalten Sie von Ihrem Netzbetreiber oder von uns. Bei fehlenden Zählerzwischenständen werden diese nach DVGW-Arbeitsblatt G 685 „Gasabrechnung“ mit dem Verfahren „Aufteilung nach Gradtagszahlen“ errechnet. Bei Abrechnungen nach dem Kleinverbrauchs- oder Grundpreistarif (z.B. bei Einsatz von Gas zum Kochen und zur Warmwasserbereitung) erfolgt eine „lineare Aufteilung“. Der Gaszählerstand wird beim Ablesen kaufmännisch gerundet und ohne Nachkommastellen erfasst.
Beim Gas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Gases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf der Grundlage des Normzustands. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies erfolgt über die Zustandszahl.
Der Brennwert beschreibt den Energieinhalt, der in einem Normkubikmeter Gas enthalten ist, und wird regelmäßig mit geeichten Messgeräten ermittelt.
Die gezahlten Abschläge sind immer eine Teilzahlung oder eine Anzahlung für die bereits geleisteten Energielieferungen. Sie werden in die Jahresverbrauchsabrechnung einbezogen und dabei verrechnet. Die Höhe des Abschlags orientiert sich am zu erwartenden Energieverbrauch. Haben Sie zu viel bezahlt, erhalten Sie eine Rückzahlung. Lagen Ihre tatsächlichen Energiekosten höher als der gezahlte Abschlag, stellen wir Ihnen den nachzuzahlenden Betrag in Rechnung.
Grundsätzlich berechnet energis den Abschlag wie folgt:
Berechnung der voraussichtlichen Kosten pro Jahr (brutto):
Voraussichtlicher Jahresverbrauch x Arbeitspreis + Grundpreis pro Jahr = Voraussichtliche Kosten pro Jahr
Berechnung des monatlichen Abschlags (brutto):
Voraussichtliche Kosten pro Jahr : Abschläge pro Jahr (11) = Monatlicher Abschlag
Der errechnete Brutto-Betrag – auf volle Euro gerundet – ergibt also Ihren monatlichen Abschlag für das neue Jahr.
Wir berechnen die Höhe Ihres Abschlags nach Ihrem Energieverbrauch. Der Verbrauch kann unterschiedlich ausfallen: Das hängt zum Beispiel vom Beginn der Belieferung ab oder vom Zeitpunkt der Abrechnung. Der Rechnungswert kann zum Beispiel abweichen, wenn wir Sie vor Ihrer ersten Rechnung weniger als zwölf Monate beliefert haben.
Wir berechnen die Abschlagsbeträge mit Hilfe Ihres Vorjahresverbrauchs. Die Abschläge sind so berechnet, dass sie bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung möglichst nahe am späteren Rechnungsbetrag liegen.
Sie beziehen Ihre Energie erst kurze Zeit von uns? Teilen Sie uns den aktuellen Zählerstand bitte schriftlich oder telefonisch mit. Wir überprüfen dann die Höhe der Abschlagsbeträge und passen den zu erwartenden Monatsbetrag entsprechend an.
Als energis Kunde vermeiden Sie Nachzahlungen ganz einfach mit dem sogenannten „Abschlags-Airbag“. Dabei erhöhen Sie Ihren monatlichen Abschlag dauerhaft um 10 Prozent. Der höhere Abschlag schützt Sie vor möglichen Nachzahlungen. Sie können die Abschlagsänderung auch wieder rückgängig machen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ihr Rechnungsbetrag setzt sich aus der Summe von verschiedenen Rechnungskosten zusammen. Es handelt sich dabei immer um Kosten, die Ihr Energieverbrauch verursacht hat.
Vom Rechnungsbetrag ziehen wir alle Zahlungen ab, die Sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geleistet haben. Diese Zahlungen sind Abschläge (= Vorauszahlungen) oder Sonderzahlungen.
Gibt es offene Forderungen – also Rechnungen aus der Vergangenheit, die noch nicht bezahlt sind – werden diese verrechnet.
Tipp: Nutzen Sie unseren Abschlags-Airbag oder unsere gebührenfreie energis Mastercard GOLD. So erhalten Sie bei der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung eher eine Gutschrift als eine Nachzahlung. Der Rechnungsbetrag fällt dann niedriger aus.
Ziehen Sie vom Zählerstand neu Ihres Stromzählers den Zählerstand alt ab, ergibt sich der exakte Verbrauch. Er gilt für den genannten Abrechnungszeitraum und wird in Kilowattstunden (abgekürzt: kWh) angegeben.
Zählerstand neu – Zählerstand alt = Verbrauch in kWh
In diesem Jahr wird der Zählerstand nur per Selbstablesung übermittelt. Die energis Netzgesellschaft informiert den Kunden vorab darüber und bittet ihn, seinen Verbrauch eigenständig abzulesen.
Zum Selbstablesen erhält der Kunde von der energis Netzgesellschaft eine Ablesekarte, die er ausfüllen und per Post zurücksenden kann. Noch bequemer geht das online: Einfach auf energis-netzgesellschaft.de/zaehlerstand gehen oder mit der Smartphone-Kamera den auf der Ablesekarte abgedruckten QR-Code ablesen, die Zählernummer und die auf dem Infoanschreiben angegebene persönliche PIN in die aufgerufene Ablesekarte eingeben und fertig.
Auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 40b Abs. 1 S. 1 EnWG ) sind wir als Energielieferant verpflichtet, den Energieverbrauch über den Zeitraum von 365 Tagen abzurechnen.
Weicht das tatsächliche Ablesedatum vom geplanten Ablesedatum (Sollablesestichtag) ab, so wird der Zählerstand zur Abrechnung auf das geplante Ablesedatum hoch- bzw. runtergerechnet. Aus diesem Grund kann es passieren, dass der vom Kunde gemeldete Zählerstand nicht mit dem auf der Jahresrechnung übereinstimmt. Der mitgeteilte Zählerstand dient jedoch als Basis, um eine qualitativ bestmögliche Schätzung auf das geplante Ablesedatum vornehmen zu können.
Sollten Sie als Kunde Ihrer Verpflichtung zur Übermittlung von Ablesedaten nicht nachgekommen sein oder kann energis aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln, so darf die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen. Mögliche Gründe der Verbrauchsschätzung sind unter anderem fehlende Daten der Selbstablesung, kein möglicher Zutritt zur Messeinrichtung, eine defekte Messeinrichtung oder eine Verbrauchszuordnung wegen unterjähriger Preisänderung.
Um Kubikmeter in Kilowattstunden umzurechnen, brauchen Sie die Rechenformel für den Energiegehalt. Die Formel macht nichts anderes, als drei in der Rechnung genannte Größen malzunehmen.
Zählerstandsdifferenz in m3 x Zustandszahl x Brennwert in kWh/m3 = Verbrauch in kWh
Das Volumen wird in Kubikmeter angegeben, der Brennwert in der Einheit Kilowattstunden pro Kubikmeter und die Zustandszahl selbst hat keine Einheit. Daher bekommt das Ergebnis die Einheit Kilowattstunden (kWh). Den Brennwert und die Zustandszahl finden Sie auf Ihrer Jahresrechnung.
Liegt keine Meldung zu Ihrem Zählerstand vor, hat der Messstellenbetreiber nach 28 Tagen das Recht, den Stand zu schätzen. Auch wenn der vom Versorger gemeldete Zählerstand zu stark von Ihrem Verbrauch abweicht, muss der Betreiber der Messstelle, die energis-Netzgesellschaft GmbH, den genannten Stand nicht berücksichtigen und kann den Wert schätzen.
Der Betreiber Ihrer Messstelle prüft den gemeldeten Zählerstand. Weicht Ihr Verbrauch zu stark ab, hat der Messstellenbetreiber das Recht, Ihren Zählerstand zu schätzen.
Auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 40b Abs. 1 S. 1 EnWG ) sind wir als Energielieferant verpflichtet, den Energieverbrauch über den Zeitraum von 365 Tagen abzurechnen.
Weicht das tatsächliche Ablesedatum vom geplanten Ablesedatum (Sollablesestichtag) ab, so wird der Zählerstand zur Abrechnung auf das geplante Ablesedatum hoch- bzw. runtergerechnet. Aus diesem Grund kann es passieren, dass der vom Kunde gemeldete Zählerstand nicht mit dem auf der Jahresrechnung übereinstimmt. Der mitgeteilte Zählerstand dient jedoch als Basis, um eine qualitativ bestmögliche Schätzung auf das geplante Ablesedatum vornehmen zu können.
Für die Korrektur einer Rechnung gibt es verschiedene Gründe:
Ihr Netzbetreiber hat uns eine Korrektur Ihres Zählerstandes mitgeteilt.
Der Abrechnungszeitraum hat sich geändert.
Der von Ihnen gewünschte Produktwechsel wurde nicht rechtzeitig in unser System übernommen.
Ein Stromversorgungsvertrag kommt in der Regel nach § 2 Abs. 2 zustande. Dieser Vertragsabschnitt gehört zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz“. In Kurzform heißt die Verordnung: „Stromgrundversorgungsverordnung – Strom GVV“.
energis übernimmt Ihre Stromlieferung laut dieser Vorordnung als „zuständiger Grund- und Ersatzversorger“. Es gibt also ein Gesetz, das Stromversorger wie energis verpflichtet, automatisch Stromlieferungen zu übernehmen. Aus diesem Grund haben Sie eine Stromrechnung erhalten, obwohl Sie sich nicht bei uns angemeldet haben. Bei energis ist es aber üblich, dass Sie als Erstes ein Begrüßungsschreiben erhalten. Wie beim Strom übernehmen wir auch beim Erdgas die automatische Versorgung mit Erdgas. Es gibt also die Strom GVV und die Gas GVV. energis kann daher auch Ihr Grund- und Ersatzversorger für Erdgas sein.
Die Abrechnung Ihres Jahresverbrauchs kommt meist innerhalb von 6 Wochen nach der Zählerablesung. Entweder schicken wir sie per Post oder Sie finden Ihre Rechnung online im energis Kundenportal.
Vom Gesamtbetrag Ihrer Rechnung werden die von Ihnen übers Jahr gezahlten Abschläge abgezogen. Sollten Sie mehr gezahlt haben als die Rechnungssumme, ergibt sich ein Minuszeichen (–) vor dem Ergebnis. Dies bedeutet für Sie ein Guthaben.
Der Abschlag des Kunden wird immer für den kommenden Abrechnungszeitraum neu berechnet und kann aus verschiedenen Gründen höher ausfallen.
Zum Beispiel, wenn es eine Preisanpassung aufgrund einer Änderung der Beschaffungskosten gegeben hat. Auch das Wetter spielt eine große Rolle. Es lässt sich mit Hilfe der mittleren Temperatur in den letzten 10 Jahren voraussagen. Liegen die Temperaturen im laufenden Jahr über früheren Temperaturen, wirkt sich das meistens so aus: Kalte Winter führen zu einer Nachzahlung, milde Winter eher zu einer Gutschrift.
Auf Wunsch vieler unserer Kunden bieten wir den Abschlags-Airbag an: Damit erhöhen Sie Ihre monatliche Abschlagszahlung auf alle Energiearten dauerhaft um 10 Prozent. Damit sich mit dem Betrag gut rechnen lässt, wird er gerundet auf ganze Euro ohne Cent.
Haben Sie den Abschlags-Airbag in der Vergangenheit bereits beauftragt, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Er ist automatisch in Ihrem Kundenkonto hinterlegt und gilt bis auf Widerruf.
Jeder energis Kunde kann sich in unserem Online- Portal www.meine-energis.de registrieren.
Dort können Sie mit nur wenigen Klicks Ihre Rechnungen abrufen, Zählerstände übermitteln, Ihre Verbrauchshistorie (= frühere Angaben zu Ihrem Verbrauch) einsehen oder Ihren Abschlag anpassen – und das rund um die Uhr.
Dieser Service ist selbstverständlich kostenlos für Sie.
Dies bedeutet, Sie nutzen die Vorteile der gebührenfreien energis Mastercard GOLD noch nicht. Das Besondere an der Karte: Sie ist eine Kreditkarte zum Bezahlen ohne Bargeld. Es gibt sie nur bei energis und mit Extravorteilen für energis Kunden
Das sind die Vorteile:
0,25 % Bonus auf den Einkaufsumsatz als Gutschrift auf die nächste Jahresverbrauchsabrechnung
Dauerhaft 100 % gebührenfrei: Beim Bezahlen mit der Karte fallen keine Gebühren an. Weder im Inland noch im Ausland. Es gibt auch keine Mindestumsätze.
Gebührenfreie Partnerkarte: Bis zu 5 Familienmitglieder (ab 18 Jahren) können ihre eigene gebührenfreie energis Mastercard GOLD beantragen und mitsparen.
Volle Kostenkontrolle: Als energis Kunde zahlen Sie Ihre Kreditkartenrechnung bequem per Überweisung von Ihrem bestehenden Girokonto bis zum 20. des Monats oder per Lastschrift-Abbuchung zum 10. des Monats.
Sicherheit auf Reisen:
Zahlt ein Kunde seine Urlaubsreise mit der energis Mastercard GOLD, sind bis zu 3 Mitreisende kostenlos über die Karte reiseversichert.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Der zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des Vorjahres erzielte Einkaufsbonus wird Ihnen automatisch auf Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung für Strom und Erdgas gutgeschrieben.
Aufgrund des neuen Ableseturnus wurde auch die Bonusverbuchung der energis Mastercard GOLD umgestellt. Ab sofort findet die Verbuchung Ihres Bonus vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres statt. Die Auszahlung der Gutschrift erhalten Sie dann immer mit der Jahresverbrauchsabrechnung im Folgejahr. Da seit der letzten Abrechnung noch kein kompletter Bonuszeitraum vergangen ist, erfolgt die Ausschüttung der in 2024 erzielten Boni mit Ihrer Jahresrechnung 2025.
Damit wir Ihr Anliegen schnell und einfach bearbeiten können, denken Sie bitte daran, uns rechtzeitig zu informieren. Dies können Sie gerne per Telefon unter der Rufnummer 0681 9069-2660 tun oder online über Ihr Kundenkonto und auf unserer Seite Online-Umzugsservice.
Nennen Sie uns beim Abmelden immer die genauen Zählerstände und den Namen des Vormieters, wenn das möglich ist. So vermeiden Sie, dass es zu Verbrauchsabschätzungen durch den Netzbetreiber kommt: Lesen Sie einfach am Umzugstag die Zählerstände ab und teilen Sie uns die abgelesenen Zahlen mit.
Haben Sie unseren Onlinetarif gewählt, teilen Sie uns die Änderungen bitte über unser Online-Kundenportal www.meine.energis.de mit. Haben Sie einen anderen Tarif gebucht, gibt es 3 Möglichkeiten, sich beraten zu lassen: Sie rufen uns an, kommen zur Beratung in eines unserer Kundencenter oder nutzen unser Online-Kundenportal www.meine.energis.de.
Die auf der Rechnung ausgewiesenen Zählerstände entsprechen den verbrauchten Energiemengen Ihrer Wärmepumpe und nicht Ihren gemeldeten Zählerständen. Die von Ihnen gemeldeten Zählerstände wurden vom Netzbetreiber zur Errechnung des Verbrauchs verwendet. Der auf der Rechnung ausgewiesene „alte Zählerstand“ entspricht dabei der Summe der bislang verbrauchten Energiemengen Ihrer Wärmepumpe bis zum letzten Stichtag (31.12.2022). Der auf der Rechnung ausgewiesene „neue Zählerstand“ entspricht der Summe der verbrauchten Energiemenge Ihrer Wärmepumpe bis zum Stichtag 31.12.2023. Die Differenz Zählerstand neu Zählerstand alt entspricht damit der vom Netzbetreiber gemeldeten verbrauchten Energiemengen Ihrer Wärmepumpe für den relevanten Abrechnungszeitraum 01.01.2023 - 31.12.2023.
Es kann sein, dass bei Ihnen keine genaue Ablesung zum Stichtag 31.12. stattfand. Sollten Sie an einem anderen Tag abgelesen haben, wird der von Ihnen gemeldete Wert für die entsprechenden Tage hoch- bzw. zurückgerechnet. Der Stichtag 31.12. ist für uns verpflichtend einzuhalten.
Zur Berechnung Ihrer verbrauchten Energiemenge benötigen Sie die Zählerstände des Haushaltzählers (Z HH) und des Gesamtmengenzählers (Z Ges) zum Stichtag 2023 und 2022.
Sie berechnen dann:
(Zges 23 - Zges22) - (Z HH23 - ZHH 22) = verbrauchte Energiemenge der Wärmepumpe im Abrechnungszeitraum 2023.
Gerne erläutern wir Ihnen das auch in einem persönlichen Gespräch in unserem Kundencenter. Alle Adressen und Öffnungszeiten finden Sie unter energis.de/kundencenter